Statuten des Vereins KEO – Kuratorium für Einbruchschutz und Objektsicherung beschlossen in
der GV vom 24.9.2025.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen “KEO – Kuratorium für Einbruchschutz und Objektsicherung“ und
hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet der Republik
Österreich und das Gebiet der Europäischen Union.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist nach Maßgabe österreichischer, europäischer und internationaler
Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen und normativer Dokumente:
- die Förderung der Qualität und Güte von sicherheitstechnischen Produkten und Montagen
durch stetig aus- und weitergebildete Betriebe und qualitativer Produkte; - die Veranlassung der Überprüfung sicherheitstechnischer und einbruchhemmender Anlagen
und Geräten hinsichtlich der technischen und qualitätsmäßigen Ausführung im Interesse der
Wirtschaftstreibenden und der Konsumenten. - die Bekämpfung unbefugter Gewerbeausübung in Kooperation mit betroffenen Unternehmern
und legitimierten Stellen. - die Förderung technischer und wirtschaftlicher Kenntnisse einschlägig tätiger Personen und
Organisation durch die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und durch die Abhaltung von
Veranstaltungen. - die Führung und Vergabe der Qualitätsmarke „KEO“ an Mitglieder.
- die Förderung der Mitglieder durch imagebildende Maßnahmen in allen Bereichen, damit die
Qualitätsmarke „KEO“ im Rahmen der Sicherheitstechnik anerkannt und erkannt wird. - die Organisation und Zusammenarbeit hinsichtlich gemeinsamer PR, Werbe- und
Einkaufsmaßnahmen. - die Organisation und Durchführung von Exkursionen, Studien- und Gesellschaftsreisen,
- die Erarbeitung von und das Mitwirken bei der Schaffung von Gesetzten, Verordnungen,
Richtlinien oder technischen Regeln, Standards und Bestimmungen sowie deren Förderung und
Verbreitung, - die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgen, auch durch Schaffung von gemeinsamen Funktions- und Organisationseinrichtungen.
11.die Ausübung von allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks
notwendig oder nützlich erscheinen, auch der Erwerb von Liegenschaften und von Beteiligungen
jeder Art, die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften, sowie die Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland.
Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch und gemeinnützig.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht
durch: - Mitgliedsbeiträge;
- freiwillige Spenden, Subventionen, Zuschüsse;
- Einhebung von Schulungsbeiträge (Gebühren);
- Honorare und Vergütungen für Marketingaktivitäten, Veranstaltungen,
- Eigenleistungen der Mitglieder
- Veräußerung von Vereinsvermögen
- Früchte aus dem Vereinsvermögen, insbesondere Kapital und Zinsen
- Gewinnanteile aus Beteiligungen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Erlöse aus Veranstaltungen
- sonstige Zuwendungen
- Veröffentlichungen und sonstige Leistungen des Vereins.
§ 4. Aufnahme in den Verein Ein Aufnahmewerber hat sich durch Antrag oder
Entsendungsvorschlag beim Vereinsvorstand vorstellig zu machen, welcher berechtigt ist, die
Aufnahme in seiner Sitzung mit einfacher Mehrheit und ohne Begründung zuzustimmen oder
abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.
§ 5. Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beratenden,
unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden, und
müssen Gewerbetreibende im Umfeld Sicherheit sein und Angehörige der jeweiligen
Landesinnung oder der Bundesinnung bzw. europäischer gleichwertiger Institutionen sein. - Außerordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden
oder nicht direkt mit dem Sicherheitstechnik-Gewerbe in Verbindung stehen. (Mitglieder der
Industrie und des Großhandels, Vereine, Organisationen, …) - Beratende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die vom Vorstand als solche
aufgenommen wurden und den Verein in seiner Tätigkeit unterstützen, die Beiträge zu
sicherheitstechnischen Anlagen leisten bzw. sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben. - Unterstützende Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden und
den Verein durch freiwillige Beiträge und Zuwendungen fördern. - Ehrenmitglieder sind jene, welche durch ihre Tätigkeit Hervorragendes leisten bzw. sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
haben das Recht, im Falle der Registrierung die markenrechtlich geschützten Qualitätszeichen
des KEO – Kuratorium für Einbruchschutz und Objektsicherung oder andere vom KEO zum
Schutz gemeldete Zeichen oder (Verbands-) Marken zu führen. Die ordentlichen Mitglieder
haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das
Recht die Angebote des Vereins zu benützen. Das passive Wahlrecht einer juristischen Person
besteht nur zum namhaft gemachten Vertreter und erlischt für diesen mit seinem Ausscheiden
aus der Funktion für die juristische Person. Es besteht kein Recht auf Nachbesetzung.
Die ordentlichen Mitglieder haben – sofern es sich um juristische Personen handelt – dem
Vorstand anlässlich der Beitrittserklärung schriftlich die Namen des Vertreters bekanntzugeben.
Eine Änderung der Vertretungsbefugnis ist dem Verein mittels eingeschriebenen Briefs
bekanntzugeben. Bei Unternehmen wird der gewerberechtliche Geschäftsführer als Vertreter
geführt. Bei Änderungen bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
Die außerordentlichen, beratenden und unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder
haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Satzungen des Vereins zu beachten, die
Interessen des Vereins zu fördern, und haben das Recht, Verletzungen der Verbandsmarke
durch Dritte dem Vorstand des Vereins bekanntzugeben, der sich seinerseits vorbehält,
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
§ 7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied
jederzeit gegen vorangehende Kündigung mit dreimonatiger Frist zum jeweiligen Jahresende
frei.4 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder
ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als sechs Monate mit ihren Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen und die ausstehenden Beträge inkl.
Nebenkosten einzufordern. Die Mitgliedschaft erlischt weiters bei Einzelpersonen infolge
Ablebens, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Einstellung ihrer Tätigkeit und bei
ordentlichen Mitgliedern bei Stilllegung bzw. Rücklegung der Gewerbeberechtigung. Die freiwillig
austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Rückvergütung ihrer Beiträge.
§ 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer,
- das Schiedsgericht.
§ 9. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, spätestens im Monat Dezember
statt, und muss wenigstens 30 Tage früher den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
Der Generalversammlung sind vorbehalten: - die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
- die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Statuten,
- die Auflösung des Vereins, die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung deren
Mitgliedschaft. - die Beschlussfassung über den Jahresvorschlag des Verbandes
- die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer - die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, sowie einzelner Mitglieder desselben, des
Rechnungsprüfers und seines Vertreters - die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn der
Vorstand oder wenigstens 10% der Mitglieder unter schriftlicher begründeter Bekanntgabe der
Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet,
die Versammlung innerhalb drei von Monaten einzuberufen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig nach Aufruf und 15 Minuten Zuwarten. Alle Beschlüsse erfolgen, soweit die
Statuten nicht anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Anträge an die Generalversammlung wären mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
ordentliches Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
§ 10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung
aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern für eine Funktionsperiode von 5 Jahre gewählt werden.
Der Vorstand wählt aus diesen den Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Weiters bestimmt
er den Schriftführer (wenn benötigt dessen Stellvertreter), den Kassier (wenn benötigt dessen
Stellvertreter).
§ 11. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
- die Auftragserteilung an Unternehmen oder Personen zur Erfüllung der im § 2 angeführten
Zwecke des Vereins; - die Verwaltung des Vermögens;
- die Entscheidung für Aufnahme und Ausschluss ordentlicher, außerordentlicher, beratender
und unterstützender Mitglieder; - die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen;
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind; - die Einrichtung von Referaten zu einem definierten Zweck;
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. - Die Haftung des Vorstandes und eines im Sinne oder Auftrag des Vereins Handelnden besteht
ausschließlich im Rahmen des § 24 Vereinsgesetzes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist
die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sämtliche ausgehende Schriftstücke des Vereins
müssen vom Präsidenten unterzeichnet sein. Im Falle der Verhinderung können die jeweiligen
Stellvertreter i.V. Unterzeichnen.
Dem Präsidenten steht ein Betrag für die Führung des Vereins im Rahmen der ordentlichen
Verwaltung durch Vorstandsbeschluss zur Auszahlung zu.
§ 12. Agenden der Funktionäre
Der Präsident führt die Geschäfte des Vereines, vertritt den Verein nach außen gegenüber den
Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des
Vorstandes, er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und
Sitzungen den Vorsitz. Der Schriftführer verfasst alle Protokolle und Dokumente und besorgt die
Geschäfte des Vereinsarchivs. Der Kassier besorgt den Geldverkehr. Bei Verhinderung eines
Organs wird dieses vom Stellvertreter vertreten.
§ 13. Rechnungsprüfer
Die von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellten beiden
Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über das
Ergebnis der Gebarungsprüfung vorzulegen.
§ 14. Schiedsgericht
In Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen
Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil
zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum
Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung
zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen über die Wahl das Los. Der Rechtsweg ist
dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 15. Weiterbildungspflicht Eine Weiterbildung ist für Mitglieder verpflichtend, soweit sie der
Verein zur Verfügung stellt oder der Vorstand sie als verpflichtend beschließt. Der Vorstand kann
dazu auch Nachweise anderer Organisationen als Bestätigung für die Weiterbildung zulassen.
Sollte sich ein Mitglied grundsätzlich der Weiterbildung entziehen, ist es vom Vorstand
abzumahnen und bei weiterer Pflichtverletzung kann der Ausschluss ausgesprochen werden.
§ 16. Führung und Vergabe der Qualitätsmarke „KEO“ Die Verleihung der Qualitätsmarke und
auch deren Entzug erfolgt durch den Vorstand, der eine Richtlinie über die Vergabe erstellt. Ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.
§ 17. Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat —
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen. Bei der Auflösung des Vereins fällt dessen
Vermögen an eine Organisation, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des 34
ff Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt
